Ihr Recht im Fokus

Nachstehend darf ich Neuigkeiten aus meiner anwaltlichen Praxis präsentieren: 

2020-12-15

NÖN-Rechtstipp: Wer haftet bei wetterbedingten Unfällen auf öffentlichen Plätzen?

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Nun stellen Sie sich Folgendes vor: Sie verlassen um 6:30 Uhr Ihre Wohnung und begeben sich zu Ihrem geparkten Auto. Auf halben Weg zwischen Haustor und Kfz rutschen Sie am öffentlichen Gehsteigaus! Wer haftet?

Ausschlaggebend für die Beurteilung ist der § 93 StVO, welcher die Pflichten des Anrainers normiert. So trifft grundsätzlich den Liegenschaftseigentümer innerhalb des Ortsgebietes die Verpflichtung, zwischen 6 und 22 Uhr die vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige zu säubern sowie bei Schnee und Glatteis zu bestreuen. Dies gilt entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als drei Metern. Falls kein Gehsteig vorhanden sein sollte, so ist der Straßenrand in der Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. 

Kommt es beispielsweise aufgrund der Missachtung von Verkehrssicherungspflichten zu Personenschäden, so trifft den Liegenschaftseigentümer ab leichter Fahrlässigkeit eine Haftung. In der Praxis wird die Räumpflicht, somit die Haftung, an Unternehmen übertragen, welche über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen. Nicht in jedem Fall tragen der Eigentümer bzw. die Schneeräumungsfirma das alleinige Verschulden. 

Ein Mitverschulden des Geschädigten ist jedenfalls zu bejahen, wenn trotz evidenter Glatteisgefahr ein unzureichendes Schuhwerk getragen wird. Weiters ist zu beachten, dass die Wegehalterhaftung relevant sein kann. Nach § 1319a ABGB haftet der Halter eines Weges, wenn durch den mangelhaften Zustand des Weges ein Schaden herbeigeführt wird.

Erschienen in der Kalenderwoche 50/2020 in den Niederösterreichischen Nachrichten (NÖN).

DrStephanieAppl - 17:15:47 @ Printmedien